13. Fachtagung der LAG der Betreuungsvereine Sachsen-Anhalt

13. Fachtagung der LAG der Betreuungsvereine Sachsen-Anhalt

BTHG und DSGVO – Neuerungen und mögliche Lösungen.

Die Landesarbeitsgemeinschaft der Betreuungsvereine in Sachsen-Anhalt e. V. widmete sich auf ihrer 13. Fachtagung vom 13. bis 15. September 2018 in Wernigerode vor allem den Auswirkungen der Datenschutz-Grundverordnung und des Bundesteilhabegesetzes auf die Rechtliche Betreuungsarbeit. Als Fazit lässt sich für die beiden Themen folgendes zusammenfassen:

Rechtliche Betreuung berührt in der Regel hochsensible Daten der betreuten Personen und ist somit von der DSGVO betroffen. Man denke etwa an die Arztberichte in der Gesundheitssorge oder Kontoauszüge in der Vermögenssorge. Dennoch benötigen Rechtliche Betreuer keine Einwilligung der betreuten Person für die Erfassung, Verarbeitung und Weitergabe der Daten – der Erlaubnistatbestand ist mit der betreuungsgerichtlichen Bestellung für die jeweiligen Aufgabenkreise gegeben. Auch für die Weitergabe von Angehörigen-Daten z. B. bei Sozialhilfe-Anträgen ist eine Einwilligung nicht erforderlich, da dies vom Sozialrecht für den Leistungsbezug verlangt wird. Nur wenn man sich nicht auf solche o. ä. Rechtsgrundlagen stützen kann, benötigt man von Dritten deren Einwilligung. Bei der Datenübermittlung sollte auf sichere Datenwege geachtet werden: also besser per Post oder Fax als per Email, da verschlüsselte Emails noch die Ausnahme sind und häufig zu Komplikationen führen.

Das Bundesteilhabegesetz tritt seit 25. Juli 2017 stufenweise bis 2023 in Kraft und wird sich erheblich mehr als die DSGVO auf die Rechtliche Betreuung auswirken. In Übereinstimmung mit der UN-Behindertenrechtskonvention wird sich allmählich ein neuer Begriff von Behinderung durchsetzen: die betroffene Person ist nicht behindert, sondern wird behindert. Der Blick wandert weg von den vermeintlichen Defiziten der Person hin zu den tatsächlichen Barrieren in ihrem Umfeld. Die zweite grundsätzliche Umorientierung betrifft die rechtliche Gleichstellung von Behinderten. Beide Aspekte zusammengenommen bedeutet für die Rechtliche Betreuung  eine Schwerpunktverlagerung von der reinen Vertretung hin zu einer begleitenden Assistenz. Die betreute Person soll ihre Rechte so weit wie möglich selbstverantwortlich wahrnehmen und dafür die nötige Unterstützung erhalten.

Das Betreuungsgesetz kommt diesem Gedanken mit § 1896 Abs. 2 und § 1901 BGB bereits entgegen: der Subsidiaritätsgedanke verankert Rechtliche Betreuung im sozialen Hilfesystem als letzte Möglichkeit gegenüber allen anderen vorrangigen Hilfen und oberste Maxime in der Betreuungsarbeit ist das Wohl der betreuten Person, wozu in erster Linie die Berücksichtigung von deren Wünschen gehören. Ob man unter den weiteren gesetzlichen Rahmenbedingungen die betreuten Personen bei möglichst allen alltäglich anfallenden Angelegenheiten einbeziehen kann, erscheint jedoch mehr als fraglich. Geht doch der Gesetzgeber derzeit davon aus, dass sämtliche rechtliche Angelegenheiten eines Klienten, die monatlich anfallen, in durchschnittlich 3,13 Stunden erledigt werden können – dies ergibt sich aus den Stundensätzen nach § 5 VBVG für beruflich geführte Rechtliche Betreuungen.

Ab 2020 wird dann die Trennung von ambulanten und stationären Eingliederungshilfe für behinderte Menschen aufgehoben. Dies wird 1. zu Wohnverträgen mit Behinderteneinrichtungen führen (Teil der Sozialhilfe, Grundsicherung mit den jeweiligen Kosten der Unterkunft), zu denen 2. ein umfangreiches separates Hilfepaket gesondert bei der Eingliederungshilfe beantragt werden muss. Teilweise werden diese Hilfen von der Einrichtung abgedeckt, teilweise müssen weitere Hilfen extern eingekauft werden. Aller Voraussicht nach bleibt Rechtlichen Betreuern die Koordinierung dieses komplizierten Hilfesystems weitgehend erspart. Zum einen ist es Aufgabe des Leistungsträgers den Hilfebedarf detailliert mit der betroffenen Person zu ermitteln. Zum anderen sollte für die Koordinierung des Hilfenetzes (z. B. Abstimmung von Pflegeleistungen nach SGB XI und Eingliederungsleistungen nach SGB IX) eine gesonderte Assistenz beantragt werden können, die vom Dienstleister zu erbringen ist.

Schließlich stellten Vertreter verschiedener Software-Firmen ihre neusten Produkte, die in Betreuungsvereinen und bei Berufsbetreuern die vielen Bereiche der Betreuungsarbeit zusammenhalten. BdB At Work oder Butler sind hierbei die beiden führenden Marken, die bei der Klienten- und Dokumentenverwaltung, Erstellung von Musterbriefen, Rechnungslegung und Vergütungsanträgen unentbehrliche Dienste bereitstellen. Für ehrenamtliche Betreuer bot sich gegenüber diesen kostenintensiven Produkten die Firma Plesoft als Alternative an, die für Rechtliche Betreuer mit bis zu 10 Klienten ein unbegrenztes Gratisangebot bereithält – alles Weitere unter https://www.plesoft.de/.

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